Die Künstlersozialabgabe:

Viele Medienbetriebe sind sich nicht bewusst, dass sie in der Künstlersozialversicherung abgabepflichtig sind, genannt „Die Künstlersozialabgabe“. Das böse Erwachen kommt zumeist erst, wenn bei einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht festgestellt wird.

 

Doch was ist eigentlich diese Künstlersozialabgabe und was haben die werbetreibenden Betriebe damit zu tun?

 

Einer Abgabepflicht für Künstler unterliegen alle Unternehmen, die für die Gestaltung von Werbematerialien wie Katalogen, Flyern, einer Internet-Homepage oder auch Produktverpackungen selbständige Fotografen, Grafiker, Webdesigner oder Autoren beauftragen. Denn diese Selbständigen fallen in Deutschland unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), das die Alterssicherung der genannten Berufsgruppen regelt.

 

Die Konstruktion der Alterssicherung für die künstlerischen Berufe funktioniert wie folgt:
Der Künstler zahlt einen einkommensabhängigen Betrag in die Künstlersozialversicherung ein. Diese wiederum stockt die Zahlung um den gleichen Betrag (wie ein Arbeitgeber) auf. Nur 40% dieses Aufstockungsbetrags werden allerdings von der Künstlersozialversicherung selbst aufgebracht, denn die verbliebenen 60% sind von den Unternehmen zu zahlen, die von der Leistung der Selbständigen profitieren, also in der Regel von deren Auftraggebern.

 

Die Künstlersozialabgabeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums setzt in jedem Jahr die Höhe der Abgabe erneut fest. Für das Jahr 2007 zum Beispiel lag sie bei 5,1%: Es mussten also monatlich 5,1% dessen bezahlt werden, was durchschnittlich in den einzelnen Vorjahresmonaten für Dienstleistungen der selbständigen Künstler ausgegeben worden war.

 

Um sich am Jahresende eine unangenehme Überraschung zu ersparen, sollten Sie also besser die Abgabenproblematik vor der Beauftragung einer „künstlerischen“ Leistung ansprechen.

 

Nochmal zur Klarstellung: Wenn Sie eine Firma beauftragen, eine der oben genannten Leistungen für Sie zu erbringen, fällt die Abgabe nicht an. Wenn Sie einen Selbständigen der oben genannten Berufsgruppen beauftragen, unterliegen Sie der Abgabepflicht und sollten daher einen gewissen Betrag über die eigentliche Leistungssumme hinaus für die später zu entrichtende Abgabe zurückstellen.

 

Natürlich beraten wir Sie jederzeit gerne zu diesem Thema: Sprechen Sie uns einfach an.